- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,
- 2.
- Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und
- 3.
- Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.
(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“, „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
- 1.
- Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
- 2.
- Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
- 3.
- Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und
- 4.
- Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärter).
(3) § 39 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 5. Militärfachlicher Dienst
§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
§ 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Fähnrich nach 21 Monaten,
- 5.
- zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
- 6.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.