(3) § 34 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 4. Geoinformationsdienst der Bundeswehr

§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
1.
die Berechtigung zum Studium in einer geowissenschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und
2.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“.
§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.
§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.
§ 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr aufsteigen