(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
§ 220 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

Unterabschnitt 4. Internationale Aufgaben

§ 221 Internationale Aufgaben (1) Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüg‑
lich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwingende Vorschriften die vertrauliche Behandlung von Informationen fordern.
§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

Teil 12. Abgaben

§ 223 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. Für Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen sind die medienrechtlichen Zielvorgaben der Länder zu berücksichtigen. Die Bemessung der Gebühren ist nach Maßgabe von Satz 1 in regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Gebührenentscheidungen nach Satz 1 können eine Zahlung in jährlich fällig werdenden Raten vorsehen. Bei Erlöschen einer Frequenzzuteilung durch Verzicht nach § 102 Absatz 8 soll eine anteilige Gebührenermäßigung gewährt werden, wenn dadurch eine effizientere Frequenznutzung bewirkt wird. Es werden keine Gebühren erhoben, wenn Frequenzen im