Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021

Eingangsformel Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2,8 Prozentpunkte für Berlin,
4,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
6,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
4,0 Prozentpunkte für Hessen,
5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
6,0 Prozentpunkte für das Saarland,
6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
11,5 Prozentpunkte für Berlin,
 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
13,3 Prozentpunkte für Hessen,
 5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
 7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
  9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
76,4 Prozent für Baden-Württemberg,
72,2 Prozent für den Freistaat Bayern,
70,6 Prozent für Berlin,