§ 14 Wirkung der Erlaubnis Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,
1.
Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
2.
Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
3.
Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.
§ 15 Kontrahierungszwang Reiseanbieter haben gegen den Reisesicherungsfonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absicherungsvertrags zu den allgemeinen Absicherungsbedingungen des Reisesicherungsfonds.
§ 16 Übernahme fortbestehender Einstandspflichten (1) Jeder Vertrag, mit dem der Reisesicherungsfonds fortbestehende Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem beendeten Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter übernimmt, bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
1.
die Belange der Reisenden gewahrt sind und
2.
der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der Einstandspflichten eine angemessene Gegenleistung erhält.
(2) Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember 2021 einen Anspruch gegen den Reisesicherungsfonds auf Übernahme seiner fortbestehenden Einstandspflichten aus diesem Absicherungsvertrag, soweit die Einstandspflichten Insolvenzen betreffen, die nach dem 1. November 2021 eintreten. Der
Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Übernahme der Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Übernahme fortbestehender Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds unverzüglich unter Vorlage eines angepassten Sicherungsscheins mitzuteilen.
§ 17 Widerruf der Erlaubnis (1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Erlaubnis, wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine ausreichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich verstößt.
(3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis, so trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Belange der Reiseanbieter und der Reisenden zu wahren. Insbesondere kann sie
1.
die Verfügung des Reisesicherungsfonds über das Fondsvermögen einschränken oder untersagen sowie
2.
einen geeigneten Rechtsträger benennen, auf den das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds und der Bestand an Absicherungsverträgen zu übertragen sind.
Wird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger nach Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über das Fondsvermögen verfügen.