Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
§ 55 Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 52 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.

6. Sonstige Vorschriften.

§ 56 Informationspflichten Dritter Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbesondere über den geleisteten Wetteinsatz oder das geleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.
§ 57 Umrechnung fremder Währung Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
§ 58 Nachschau (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuern nach diesem Gesetz sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme an Rennwetten, Sportwetten, Lotterien oder Ausspielungen, virtuellem Automatenspiel oder Online-Poker ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Nachschau betroffenen Personen und deren Angestellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.
(4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.