Dienste, komplexe unternehmerische Entscheidungen und die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien. Die Rechteinhaber sollten auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen. Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzer des Text und Data Mining mit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage konfrontiert sein könnten, ob Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text und Data Mining bei rechtmäßigem Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn bei den zum Zwecke der Durchführung des technischen Vorgangs vorgenommenen Vervielfältigungen und Entnahmen möglicherweise nicht alle Bedingungen der für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme erfüllt sind. Um in diesen Fällen für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, sollte diese Richtlinie unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme oder Beschränkung für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Zwecke des Text und Data Mining vorsehen und es ermöglichen, dass die angefertigten Kopien so lange wie zum Zwecke dieses Text und Data Mining erforderlich aufbewahrt werden.
(19) Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in der Weise vorsehen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit für den ausschließlichen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts gestattet. In welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für die digitale Nutzung gelten, ist unklar. Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und als Fernunterricht stattfindet. Überdies wird von dem geltenden Rechtsrahmen der grenzüberschreitende Aspekt nicht erfasst. Dadurch könnte die Weiterentwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindert werden. Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten — auch online oder grenzüberschreitend — verwenden.
(20) Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzüberschreitende Bildungsprogramme meist für die Ebene der höheren Bildung entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem die Lernerfahrung zu verbessern und zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen von einem Mitgliedstaat anerkannten Bildungseinrichtungen — einschließlich denen der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der