Inhalten auf der Grundlage einer Open Access Strategie oder durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Forschungsorganisationen bzw. Einrichtungen des Kulturerbes, etwa durch Abonnements, oder durch andere rechtmäßige Mittel gelten. So sollten beispielsweise im Fall von Abonnements durch Forschungsorganisationen oder Einrichtungen des Kulturerbes die ihnen angehörenden und das Abonnement nutzenden Personen als Personen mit rechtmäßigem Zugang gelten. Als rechtmäßiger Zugang sollte auch der Zugang zu im Internet frei verfügbaren Inhalten gelten.
(15) In bestimmten Fällen, etwa zur anschließenden Überprüfung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung, könnte es erforderlich sein, dass Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes die im Rahmen der Ausnahme zum Zwecke der Durchführung eines Text und Data Mining angefertigten Kopien aufbewahren. In diesen Fällen sollten die Kopien in einer sicheren Umgebung gespeichert werden. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, auf nationaler Ebene und nach Diskussionen mit den einschlägigen Interessenträgern weitere spezifische Regelungen für die Aufbewahrung der Kopien festlegen, darunter auch die Fähigkeit, zum Zwecke der Speicherung derartiger Kopien vertrauenswürdige Stellen zu benennen. Damit die Inanspruchnahme der Ausnahme nicht ungebührlich eingeschränkt wird, sollten diese Regelungen verhältnismäßig und darauf beschränkt sein, was für die sichere Aufbewahrung der Kopien und die Verhinderung der unbefugten Nutzung erforderlich ist. Die Nutzung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung außerhalb des Text und Data Mining, etwa die Begutachtung unter wissenschaftlichen Fachkollegen und gemeinsame Forschungsarbeiten, sollte nach wie vor unter die Ausnahme oder Beschränkung im Sinne von
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Bestimmung anwendbar ist.
(16) Im Hinblick auf eine große Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände sollten die Rechteinhaber Maßnahmen treffen dürfen, wenn die Sicherheit und Integrität ihrer Systeme oder Datenbanken gefährdet sein könnte. Mit solchen Maßnahmen könnte beispielsweise sichergestellt werden, dass nur Personen mit rechtmäßigem Zugang zu den Daten der Rechteinhaber auf diese Daten zugreifen können, auch mittels Überprüfung von IP-Adressen oder Nutzerauthentifizierung. Solche Maßnahmen sollten im Hinblick auf die diesbezüglichen Risiken verhältnismäßig bleiben und nicht über das zur Verwirklichung des Ziels — d. h. die Wahrung der Sicherheit und Integrität des Systems — notwendige Maß hinausgehen, und der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen.
(17) In Anbetracht der Art und des Umfangs der Ausnahme, die auf Einrichtungen beschränkt ist, die wissenschaftliche Forschung betreiben, würde der den Rechteinhabern im Zuge dieser Ausnahme möglicherweise entstehende Schaden minimal sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten keinen Ausgleich für Rechteinhaber bei Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahmen für das Text und Data Mining vorsehen.
(18) Verfahren des Text und Data Mining haben nicht nur im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung hohe Bedeutung, sondern sie werden auch in großem Umfang sowohl von privaten als auch öffentlichen Einrichtungen eingesetzt, um große Datenmengen in verschiedenen Lebensbereichen und zu unterschiedlichen Zwecken zu analysieren, auch für staatliche