bestimmte Nutzungen vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erteilt wurden, auch für die Rechte von Rechteinhabern gelten, die diesbezüglich keine repräsentative Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben. Es sollte gemäß dieser Richtlinie möglich sein, dass solche Lizenzen für alle Mitgliedstaaten gelten.
(32) Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten möglicherweise keine Lösung für alle Fälle bieten, in denen es Einrichtungen des Kulturerbes schwerfällt, von Rechteinhabern alle erforderlichen Erlaubnisse für die Nutzung solcher vergriffenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu erhalten. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn für eine bestimmte Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen die kollektive Rechtewahrnehmung keine gängige Praxis ist oder wenn die maßgebliche Verwertungsgesellschaft für die Kategorie der Rechteinhaber und die jeweiligen Rechte nicht hinreichend repräsentativ ist. In solchen Fällen sollte es Einrichtungen des Kulturerbes möglich sein, vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, im Rahmen einer einheitlichen Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte in allen Mitgliedstaaten online zugänglich zu machen. Wichtig ist dabei, dass Nutzungen nur dann unter eine solche Ausnahme oder Beschränkung fallen dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei der Verfügbarkeit von lizenzgestützten Lösungen. Liegt keine Vereinbarung über die Bedingungen der Lizenzvergabe vor, so sollte das nicht so ausgelegt werden, dass keine lizenzgestützten Lösungen verfügbar sind.
(33) Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, ihrer gängigen Praxis oder ihren Gegebenheiten ein spezifisches Lizenzvergabeverfahren, etwa die erweiterte kollektive Lizenzvergabe oder Vermutungen für die Vertretung, für die Nutzung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten überdies bei der Festlegung flexibel sein, welche Anforderungen die Verwertungsgesellschaften erfüllen müssen, um als hinreichend repräsentativ zu gelten, solange als Grundlage für diese Festlegung herangezogen wird, ob eine beträchtliche Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt hat. Die Mitgliedstaaten sollten besondere Regeln für Fälle, in denen mehr als eine Verwertungsgesellschaft für die jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände repräsentativ ist, festlegen und zum Beispiel gemeinsame Lizenzen oder eine Vereinbarung zwischen den einschlägigen Gesellschaften vorschreiben dürfen.
(34) Für diese Lizenzvergabeverfahren ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Die Richtlinie 2014/26/EU sieht ein solches System vor, das insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen umfasst sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge.
(35) Angemessene Schutzbestimmungen sollten für alle Rechteinhaber verfügbar sein, denen die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Anwendung der Lizenzvergabeverfahren und