Handlungsspielraum eingeräumt werden, ein besonderes Verfahren festzulegen, mit dem Lizenzen für Werke oder sonstige Schutzgegenstände auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die die Gesellschaft, die die Vereinbarung geschlossen hat, nicht ermächtigt haben, sofern diese Verfahren mit dem Unionsrecht vereinbar sind, einschließlich der Vorschriften für die kollektive Wahrnehmung von Rechten gemäß der Richtlinie 2014/26/EU. Mit derartigen Verfahren sollte insbesondere sichergestellt werden, dass Artikel 7 der Richtlinie 2014/26/EU für Rechteinhaber gilt, die der Gesellschaft, die die Vereinbarung schließt, nicht angehören. Solche Verfahren können die erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Berechtigungen und Vermutungen für die Vertretung umfassen. Die Vorschriften dieser Richtlinie für die kollektive Lizenzvergabe sollten die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung oder andere kollektive Lizenzvergabeverfahren mit erweiterter Wirkung wie das Verfahren nach Artikel 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates anzuwenden, unberührt lassen.
(47) Es ist wichtig, dass kollektive Lizenzvergabeverfahren mit erweiterter Wirkung nur in genau bestimmten Bereichen der Nutzung Anwendung finden, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz, mithin einer Lizenz, die für sämtliche beteiligten Rechteinhaber gilt, aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder anderen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird. Diese Verfahren sollten bei der Behandlung der Rechteinhaber, einschließlich Rechteinhabern, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, auf objektiven, transparenten und
diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass die betroffenen Rechteinhaber keine Staatsangehörigen oder Einwohner des Mitgliedstaats des die Lizenz beantragenden Nutzers oder dort niedergelassen sind, nicht allein ausreichen, die Klärung der Rechte als derart beschwerlich und unpraktisch anzusehen, dass das die Anwendung solcher Verfahren rechtfertigt. Ebenso wichtig ist es, dass die lizenzierte Nutzung weder den wirtschaftlichen Wert der einschlägigen Rechte beeinträchtigt noch die Rechteinhaber um beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bringt.
(48) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass geeignete diskriminierungsfreie Bestimmungen für den Schutz der berechtigten Interessen derjenigen Rechteinhaber gelten, die die Gesellschaft, welche die Lizenz anbietet, nicht beauftragt haben. Damit die erweiterte Wirkung der Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe gerechtfertigt ist, sollte eine derartige Organisation insbesondere aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Erlaubnisse ausreichend repräsentativ für die Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte sein, die Gegenstand der Lizenz sind. Gemäß der Richtlinie 2014/26/EU sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen festlegen, die erfüllt werden müssen, damit diese Organisationen als ausreichend repräsentativ gelten, wobei die Kategorie der von der Organisation wahrgenommenen Rechte, die Fähigkeit der Organisation, die Rechte wirksam zu verwalten und die Kreativbranche, in der sie tätig ist, sowie die Frage zu berücksichtigen ist, ob der Organisation eine ausreichend große Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen angehört, die ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt haben. Damit Rechtssicherheit geboten und für Vertrauen in die Verfahren gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten