behindert wird. Die Rechteinhaber sollten die Möglichkeit haben, das durch freiwillige Maßnahmen sicherzustellen. Ihnen sollte es freistehen, die Mittel festzulegen, die geeignet sind, den Begünstigten die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen zu ermöglichen. Werden keine freiwilligen Maßnahmen ergriffen, so sollten die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen entsprechend Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG festlegen, auch in den Fällen, in denen Werke und sonstige Schutzgegenstände über Abrufdienste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(8) Mit neuen, im Allgemeinen als Text und Data Mining bekannten Verfahren können in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Computern automatisch ausgewertet werden. Mittels Text und Data Mining lassen sich große Informationsmengen verarbeiten, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text und Data Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht weitgehend Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Innovationen gefördert werden. Von Nutzen ist diese Technik zudem für Hochschulen und andere Forschungsorganisationen sowie für Einrichtungen des Kulturerbes, da diese möglicherweise ebenfalls Forschung im Zusammenhang mit ihrer hauptsächlichen Tätigkeit betreiben könnten. In der Union sehen sich derartige Organisationen und Einrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text und Data Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter kann das Text und Data Mining Handlungen umfassen, die durch das Urheberrecht, das Sui-generis-Recht an Datenbanken oder beides geschützt sind, vor allem wenn es um
die Vervielfältigung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank oder beides geht, also Handlungen, die beispielsweise erfolgen, wenn die Daten während des Vorgangs des Text und Data Mining normalisiert werden. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, so ist für solche Handlungen die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich.
(9) Das Text und Data Mining kann auch für reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten erfolgen, und in diesen Fällen ist nach dem Urheberrecht keine Erlaubnis erforderlich. Es kann auch Fälle des Text und Data Mining geben, in denen keine Vervielfältigungshandlung erfolgt oder die Vervielfältigungen unter die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene verbindliche Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen fallen, die auch künftig auf Verfahren des Text und Data Mining angewandt werden sollte, die nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang einschließen.
(10) Das Unionsrecht sieht bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text und Data Mining angewandt werden können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und noch nicht vollständig an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung angepasst. Zudem könnten die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher rechtmäßig Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss von des Text und Data Mining vorsehen. Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung immer wichtiger wird, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der