(2) Die Richtlinie 2001/29/EG wird wie folgt geändert:
- a)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- „c)
- in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;
- b)
- Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- „a)
- für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern — außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer das möglich ist, angegeben wird und soweit das zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;“
- c)
- In Artikel 12 Absatz 4 werden folgende Buchstaben angefügt:
- „e)
- Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 auf den Binnenmarkt und Benennung etwaiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung;
- f)
- Erleichterung des Informationsaustauschs über einschlägige Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über die praktische Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 ergriffenen Maßnahmen;
- g)
- Behandlung von sonstigen Fragen aus der Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/790.“
Art. 25 Verhältnis zu Ausnahmen und Beschränkungen gemäß anderen Richtlinien Die Mitgliedstaaten können für Arten oder Bereiche der Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen der vorliegenden Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, die mit den in den Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen vereinbar sind.
Art. 26 Zeitliche Anwendung (1) Diese Richtlinie findet auf alle Werke und sonstigen Schutzgegenstände Anwendung, die ab dem 7. Juni 2021 oder danach durch das Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht Handlungen und Rechte, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen bzw. erworben wurden.
Art. 27 Übergangsbestimmung Vereinbarungen über die Lizenzvergabe oder die Übertragung von Rechten von Urhebern und ausübenden Künstlern unterliegen ab dem 7. Juni 2022 der Transparenzpflicht nach Artikel 19.
Art. 28 Schutz personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie muss nach Maßgabe der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.
Art. 29 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der