§ 39 StGB - Bemessung der Freiheitsstrafe
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Discussion § 39 StGB
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04.07.2025 15:20