§ 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Discussion § 21 BGB
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17.06.2025 08:19