§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Discussion § 8 BGB
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03.12.2025 12:45