§ 49 StPO - Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Discussion § 49 StPO
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04.07.2025 12:21