§ 61 StPO - Recht zur Eidesverweigerung
§ 61 Recht zur Eidesverweigerung Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.