§ 72 StPO - Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.