§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; BegriffDas Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Discussion § 12 ZPO
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25.07.2025 14:28
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