§ 1 EUrlV - Urlaubsjahr
§ 1 Urlaubsjahr Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.
Discussion § 1 EUrlV
LX
21.06.2025 03:18