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§ 1 EUrlV - Urlaubsjahr
Updated 09.07.2020
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§ 1 Urlaubsjahr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.