§ 4 WBeauftrG - Amtshilfe
§ 4 Amtshilfe Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.
Discussion § 4 WBeauftrG
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20.07.2025 07:10