für erste Hypotheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch eigene Mittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder Tilgungen nicht angesetzt werden.
(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten die Kosten von baulichen Änderungen hinzugerechnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung der baulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise im Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapitalkosten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten sind, dürfen diese nicht angesetzt werden.
§ 41 Belastung aus der Bewirtschaftung (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören
- 1.
- die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten laufend zu entrichten sind,
- 2.
- die Betriebskosten,
- 3.
- die Ausgaben für die Instandhaltung.
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro angesetzt werden dürfen. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich entsprechend § 26 Abs. 4.
(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
- 1.
- laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer,
- 2.
- Kosten der Wasserversorgung,
- 3.
- Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
- 4.
- Kosten der Entwässerung,
- 5.
- Kosten der Schornsteinreinigung,
- 6.
- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
- 1.
- Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
- 2.
- Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
- 3.
- Kosten für den Hauswart.
Teil IV. Wohnflächenberechnung
§ 42 Wohnfläche Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) anzuwenden.