umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,
1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von:
1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen
in den Umfassungen,
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Seitenflächen
offenen, im übrigen umbauten Räumen,
1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile
bilden:
1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen
Ansichtsfläche bis zu je 2 qm (Dachaufbauten mit größerer
Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42),
1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter
ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44),
1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte,
vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,
1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei
unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der
Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten
Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des
umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher
Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),
1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken
bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu
berechnen, vgl. Abschnitt 1.134,
1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem
Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von
den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt
zu berechnen.
1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden
folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen
und Bauteile:
1.41  geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem
Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit
oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen,
Veranden,
1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als
2 qm und Dachreiter,
1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen,
1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung,
1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre
Brüstungen),
1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen,
der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt,
1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und
Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche
tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben,
1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.
Anlage 3 (weggefallen)