e)
sonstige Nebenkosten, z. B. die Kosten der Bauversicherungen während der Bauzeit, der Bauwache, der Baustoffprüfungen des Bauherrn, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier.
4.
Die Kosten der besonderen Betriebseinrichtungen
Das sind z. B. die Kosten für Personen- und Lastenaufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Badeeinrichtungen usw..
5.
Die Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen
Das sind
die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter die Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen fallen, z. B. Asche- und Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuerlösch- und Luftschutzgerät, Haus- und Stallgerät usw.,
die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsiedlungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obstbäume, Saatgut.
Anlage 2 (zu den §§ 11a und 34 Abs. 1)
Berechnung des umbauten Raumes
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 2200)

 
Der umbaute Raum ist in cbm anzugeben.
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes,
der umschlossen wird:
1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,
1.12 unten
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der
untersten Geschoßfußböden,
1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des
Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses
tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121,
1.13 oben
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der
Fußböden über den obersten Vollgeschossen,
1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und
Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden
Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind
die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder
Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten
unmittelbar tragen),
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten
Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke
oder Balkenlage,
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den
Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35.
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des
nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den
Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen
des Daches.
1.3 Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:
1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses
zu berechnen,
1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der