§ 5 UZwG - Hilfeleistung für Verletzte
§ 5 Hilfeleistung für Verletzte Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Discussion § 5 UZwG
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20.06.2025 19:11