§ 5 GrdstVG
§ 5 Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
Discussion § 5 GrdstVG
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25.07.2025 13:07