§ 35 DRiG - Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
Share
§ 35 Vorläufige Untersagung der AmtsgeschäfteIn einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.
Discussion § 35 DRiG
LX
15.07.2025 03:37
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.