§ 39 DRiG - Wahrung der Unabhängigkeit
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Discussion § 39 DRiG
LX
08.08.2025 14:39