§ 45a DRiG - Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
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§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen RichterDie ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".
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