§ 3 BUrlG - Dauer des Urlaubs
§ 3 Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Discussion § 3 BUrlG
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28.06.2025 06:27