§ 21 UrhG - Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Share
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder TonträgerDas Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Discussion § 21 UrhG
LX
04.07.2025 09:29
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.