§ 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Discussion § 10 OWiG
LX
12.07.2025 12:59