verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,
4.
als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 21 125 Euro,
2.
des Absatzes 1 Nummer 3
a)
wenn zusätzlich die Verpflichtung
zur Teilnahme an Einsätzen der
Spezialkräfte angeordnet ist
800 Euro,
b)
im Übrigen550 Euro,
3.
des Absatzes 1 Nummer 4800 Euro.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
§ 23n Zulage für besondere Erprobungs-​ und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die
1.
bei Erprobungs-​ und Versuchsarbeiten in der ABC-​Abwehr oder dem medizinischen ABC-​Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 128,84 Euro monatlich,
2.
bei Erprobungs-​, Reinigungs-​ und Versuchsarbeiten an Höchstleistungsröntgen-​ oder kernphysikalischen Beschleu‑
nigungsanlagen, unter Pressluft-​ oder Kreislaufatmungsgeräten mit Druckluftbehältern und -​zylindern ab 200 bar sowie unter ABC-​Schutzkleidung und bei Überschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen bei Verwendung verschiedener Löschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 107,37 Euro monatlich,
3.
bei Erprobungs-​ und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-​, Abbrand-​ oder Explosionsversuchen mit Brand-​, Nebel-​ oder Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze-​ oder Flammschutzanzügen starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich,
4.
Versuchstiere im Bereich der ABC-​Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-​Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 64,43 Euro monatlich.
(2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören. Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.
§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr (1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:
1.
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,
2.
Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-​Bootsteams,
3.
Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-​Abwehrkräfte,
4.
Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,
5.
Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,