§ 8c Kosten der HilfeleistungErsuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
Discussion § 8c VwVfG
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27.07.2025 19:10
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