§ 8c VwVfG - Kosten der Hilfeleistung
§ 8c Kosten der Hilfeleistung Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
Discussion § 8c VwVfG
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07.07.2025 04:08