- Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.
(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache erfolgen.
(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:
- 1.
- elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder Typenbezeichnung wie „Brückenanzünder A“, „Brückenanzünder U“ oder „Brückenanzünder HU“,
- 2.
- gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,
- 3.
- Brücken- und Gesamtwiderstand.
(7) Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:
- 1.
- für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß Anlage 6 Nummer 3.3 und
- 2.
- für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6 Nummer 4.2.
- 2.
- Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
- 3.
- Zulassungszeichen,
- 4.
- Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
- 5.
- Nettomasse,
- 6.
- für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
§ 18c Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist:
- 1.
- Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,
- 2.
- Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
- 3.
- Zulassungszeichen,
- 4.
- bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:
- a)
- farbliche Unterscheidung je nach elektrischem Widerstand, Material des Leiters oder Verwendungsort,
- b)
- Länge der Leitung oder des Drahtes,
- c)
- Material des Leiters, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Material,
- d)
- elektrischer Widerstand, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Widerstand,
- 5.
- bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:
- a)
- Typenbezeichnung,
- b)
- Seriennummer,
- c)
- Jahreszahl der Herstellung,
- d)
- zusätzliche Informationen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind,
- e)
- bei schlagwettergesicherten Geräten: zusätzliche Kennzeichnung mit „(S)“,