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§ 17 BKleingG - Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Updated 05.04.2013
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§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.