Dritter Unterabschnitt.

Dritter Abschnitt. Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz

§ 14 Zuständigkeit (1) Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich
1.
im Fall einer inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft;
2.
im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;
3.
im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig investiert.
(2) Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu 250 000 Euro festgesetzt werden.
§ 15 Anerkennung (1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:
1.
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;
2.
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats; bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person;
3.
ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt und
4.
sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem