- 1.
- im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage,
- 2.
- im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens 21 Tage
(2) Im Falle einer Genehmigung nach
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;
- 2.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der
- 1.
- sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder
- 2.
- mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.
- 1.
- alle Eber der Besamungsstation
- a)
- im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen
- Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und
- b)
- im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,
- 2.
- sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden.
§ 11c Seuchenausbruch in benachbartem Staat Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
§ 11d Weitergehende Schutzmaßregeln (1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.
(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde