Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4,
aa)
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage,
bb)
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage
vergangen sind,
b)
sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
3.
die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde überprüft worden ist,
4.
im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und
5.
sichergestellt ist, dass
a)
von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben, im Falle der Schweinepest, für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologische Untersuchung genommen wird,
b)
die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden,
c)
die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden,
d)
das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und
e)
die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.
Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
1.
in innerhalb des Sperrbezirks oder
2.
in innerhalb des Beobachtungsgebiets
gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a