§ 1 KVG - Kommunales Vermögen
§ 1 Kommunales Vermögen Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
Discussion § 1 KVG
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28.06.2025 01:27