§ 5 JArbSchUV - Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
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§ 5 Ärztliche Mitteilung an den PersonensorgeberechtigtenFür die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.
Discussion § 5 JArbSchUV
LX
23.06.2025 18:19
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