3.
entgegen § 10 das Ergebnis der Prüfung nicht oder nicht richtig vermerkt.

Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften

§ 12 Verhältnis zu anderen Vorschriften Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 13 (weggefallen)
Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
1.Radiologie und Strahlenschutz
1.1Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3Kontamination
1.4Verschleppung radioaktiver Stoffe
2.Anlagentechnik und -betrieb
2.1Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
2.2Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
2.3Kritikalitätsstörungen
2.4Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
2.5Sonstige Ereignisse
3.Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1Einwirkungen von außen
3.2Anlageninterne Ereignisse




Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekriterien sinngemäß anzuwenden.
1.
Radiologie und Strahlenschutz