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- nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,
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- Nichtschließen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,
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- Nichtöffnen eines Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung im Anforderungsfall,
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- Nichtöffnen eines Frischdampf-Sicherheitsventils im Anforderungsfall (ausgenommen SWR),
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- Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, sofern keine automatische Absperrung erfolgt,
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- Nichtöffnen eines sonstigen Sicherheitsventils im Anforderungsfall an einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.
Nicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4 genannten Funktionsstörungen.Kriterium N 2.1.4Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:- –
- nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil betroffen ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,
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- Nichtschließen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil offengeblieben ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen
- ausgelöst werden, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,
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- nicht vorgesehenes Öffnen eines Druckhalter-Abblaseventils (bei Druckwasserreaktoren (DWR)), wenn dieses, bevor das Abblase-Absperrventil schließt oder bevor Räumungs- oder Fluchtalarm für den Sicherheitsbehälter ausgelöst wird, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,
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- Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, bei dem eine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt,
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- nicht vorgesehenes Öffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einer sonstigen Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.
Kriterium E 2.1.5Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung eines Auslegungswertes bei Reaktorkern, Druckführender Umschließung, Sicherheitseinschluss oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Speisewassersystems.Kriterium N 2.1.6Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.