- Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.
Anlage 2 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung (Fundstelle: BGBl. I 2010, 763 - 766)
| 1. | Radiologie und Strahlenschutz |
| 1.1 | Ableitung radioaktiver Stoffe |
| 1.2 | Freisetzung radioaktiver Stoffe |
| 1.3 | Kontamination |
| 1.4 | Verschleppung radioaktiver Stoffe |
| 2. | Anlagentechnik und -betrieb |
| 2.1 | Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen |
| 2.2 | Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme |
| 3. | Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse |
| 3.1 | Einwirkungen von außen |
| 3.2 | Anlageninterne Ereignisse |
- 1.
- Radiologie und Strahlenschutz
- Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
- 1.1
- Ableitung radioaktiver StoffeKriterium S 1.1.1Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
- –
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
- –
- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
Kriterium E 1.1.1Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet. - 1.2
- Freisetzung radioaktiver StoffeKriterium S 1.2.1Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
- –
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
- –
- mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.2.1