| 1. | Radiologie und Strahlenschutz |
| 1.1 | Ableitung radioaktiver Stoffe |
| 1.2 | Freisetzung radioaktiver Stoffe |
| 1.3 | Kontamination |
| 1.4 | Verschleppung radioaktiver Stoffe |
| 2. | Anlagentechnik und -betrieb |
| 2.1 | Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen |
| 2.2 | Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern |
| 2.3 | Kritikalitätsstörungen |
| 2.4 | Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport |
| 2.5 | Sonstige Ereignisse |
| 3. | Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse |
| 3.1 | Einwirkungen von außen |
| 3.2 | Anlageninterne Ereignisse |
| 4. | Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors |
Die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gefährdungspotenzial als auch in zu ihrem Sicherheitssystem gehörenden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen
sicherheitstechnisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander. Für eine einheitliche Anwendung der einzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich.
- 1.
- Radiologie und StrahlenschutzWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
- 1.1
- Ableitung radioaktiver StoffeKriterium S 1.1.1Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
- –
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
- –
- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
Kriterium E 1.1.1Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet. - 1.2
- Freisetzung radioaktiver StoffeKriterium S 1.2.1Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
- –
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder