einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Abbau-, Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.




1.Radiologie und Strahlenschutz
1.1Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.2Kontamination
1.3Verschleppung radioaktiver Stoffe
2.Technik und Betrieb
2.1Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen
2.2Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport
2.3Sonstige Ereignisse
3.Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1Einwirkungen von außen
3.2Einrichtungsinterne Ereignisse




Die Meldekriterien gelten für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes. Erfasst sind daher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
1.
Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt.
Kriterium E 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen.
Kriterium N 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.1.1 oder E 1.1.1 fällt.
Kriterium S 1.1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.1.2