§ 10 AtSMV - Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten
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§ 10 Prüfung durch den SicherheitsbeauftragtenDer Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Discussion § 10 AtSMV
LX
25.07.2025 23:39
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