§ 4 LKV - Unberührtheitsklausel
§ 4 Unberührtheitsklausel Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.
Discussion § 4 LKV
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14.07.2025 15:46