§ 7 Zuständige VerwaltungsbehördeDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen zuständig ist.
Discussion § 7 QNormBanV
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26.07.2025 04:34
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