(3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaftliche Flächen.
§ 12a Elektronische Datenverarbeitung und -​übermittlung Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
3.
entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpackten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht vollständig getrennt hält oder eine Verpackungsentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
4.
entgegen § 2a Absatz 4 Satz 5 oder § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,
7.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt,
8.
entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt,
9.
entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,
10.
entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
11.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
12.
ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
13.
entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
14.
entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt oder
15.
ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
2.
entgegen
a)
§ 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Absatz 4,
b)
§ 3 Absatz 8 Satz 3 oder
c)
§ 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2,
ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung oder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 Satz 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht‑